Kanon 98
Über das Verbot, „eine andere Verlobte zu Lebzeiten ihrer Verlobten“ zu heiraten.
Wer mit einer Verlobten zu Lebzeiten der Verlobten eine Ehe eingeht, muss wegen Ehebruchs angeklagt werden.
Griechischer Urtext
Ὁ ἑτέρῳ μνηστευθεῖσαν γυναῖκα, ἔτι τοῦ μνηστευσαμένου ζῶντος, πρὸς γάμου κοινωνίαν ἀγόμενος, τῷ τῆς μοιχείας ὑποκείσθω ἐγκλήματι.
Parallelstellen
Анкир.11Вас.2269