Kanon 53
Über den Beschluss zur Verbotung von Ehen zwischen Wiedertauflösen und ihren Wiedertaufälligen.
Das Geistliche Verwandtschaftsband ist stärker als das Fleischliche, und wir haben von Fällen erfahren, in denen einige Personen zur Adoption von Kindern nach dem heiligen und rettenden Taufe werden und danach mit ihren Müttern in Ehelebensgemeinschaft leben, wenn diese Witwe sind. Daher legen wir fest: Ab sofort solche Fälle nicht mehr zu dulden.
Wer sich nach diesem Gebot noch so verhält, soll zunächst sein ungesetzliches Eheleben aufgeben und dann unter die Bußstrafen der Sünders beiderlei Geschlechts gestellt werden.
Wer sich nach diesem Gebot noch so verhält, soll zunächst sein ungesetzliches Eheleben aufgeben und dann unter die Bußstrafen der Sünders beiderlei Geschlechts gestellt werden.
Griechischer Urtext
Ἐπειδὴ μείζων ἡ κατὰ τὸ πνεῦμα οἰκειότης τῆς τῶν σωμάτων συναφείας, ἔγνωμεν δὲ ἔν τισι τόποις τινὰς ἐκ τοῦ ἁγίου καὶ σωτηριώδους βαπτίσματος παῖδας ἀναδεχομένους, καὶ μετὰ τοῦτο, ταῖς ἐκείνων μητράσι χηρευούσαις γαμικὸν συναλλάσσοντας συνοικέσιον, ὁρίζομεν, ἀπὸ τοῦ παρόντος μηδὲν τοιοῦτον πραχθῆναι. Εἰ δέ τινες μετὰ τὸν παρόντα κανόνα φωραθεῖεν τοῦτο ποιοῦντες, πρωτοτύπως μὲν οἱ τοιοῦτοι ἀφιστάσθωσαν τοῦ παρανόμου τούτου συνοικεσίου ἔπειτα δὲ καὶ τοῖς τῶν πορνευόντων ἐπιτιμίοις ὑποβληθήτωσαν.