Kanon 48
Dass die Frau der Person, die zum Bischof ernannt werden soll, mit vorheriger Zustimmung ein Kloster betreten muss, das vom Dienstort ihres Mannes entfernt liegt.
Die Gattin des auf die episkopale Sitzung erweisenden, nach allgemeinem Einvernehmen zuvor von ihrem Mann getrennt lebenden, soll nach der Hiertonie ihres Mannes in ein Kloster eingetreten sein, das weit vom Wohnort dieses Bischofs entfernt liegt, und unter dem Pflegesobald des Bischofs bleibt. Falls sie sich als würdig erweist, so kann sie auch zum Stande der Diakonissin erhoben werden.
Griechischer Urtext
Ἡ τοῦ πρὸς ἐπισκοπῇς προεδρίαν ἀναγομένου γυνή, κατὰ κοινὴν συμφωνίαν τοῦ οἰκείου ἀνδρὸς προδιαζευχθεῖσα, μετὰ τὴν ἐπ᾿ αὐτῷ τῆς ἐπισκοπῆς χειροτονίαν, ἐν μοναστηρίῳ εἰσίτω, πόῤῥω τῆς τοῦ ἐπισκόπου καταγωγῆς ᾠκοδομημένῳ, καὶ τῆς ἐκ τοῦ ἐπισκόπου προνοίας ἀπολαυέτω· εἰ δὲ καὶ ἀξία φανείη, καὶ πρὸς τὸ τῆς διακονίας ἀναβιβαζέσθω ἀξίωμα.
Parallelstellen
Ап.551IВс.3IVВс.15Трул.121430Карф.32570