Kanon 21
Über den Beschluss, dass Mönchen und Nonnen ohne Erlaubnis einen Klosterwechsel nicht vorgenommen werden dürfen.
Es sollte einem Mönch oder Mönchsinnigen nicht gestattet sein, seinen Klosterfrieden aufzugeben und in ein anderes zu wechseln. Falls dies jedoch geschieht, muss man ihm Gastfreundschaft bieten; aber ohne die Zustimmung seines Abtes darf man ihn nicht aufnehmen.
Griechischer Urtext
Οὐ δεῖ μοναχόν, ἢ μονάστριαν, καταλιμπάνειν τὴν οἰκείαν μονήν, καὶ ἐν ἑτέρᾳ ἀπέρχεσθαι. Εἰ δὲ συμβῇ τοῦτο, ξενοδοχεῖσθαι αὐτόν, ἀναγκαῖον· προλαμβάνεσθαι δὲ ἄνευ γνώμης τοῦ ἡγουμένου αὐτοῦ, οὐ προσήκει.
Parallelstellen
IVВс.4VIIВс.19Карф.80Двукр.2