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Kirchenneujahr

Kanon 1

Über die Möglichkeit, im Priestertum zu bleiben. Ordination und Ordination von Eunuchen.
Wenn jemandem während einer Krankheit von Ärzten die Gliedmaßen weggenommen werden oder jemand von Barbaren kastriert wird, soll er im Klerus bleiben. Wenn sich jemand, obwohl er gesund war, kastrierte, sollte eine solche Person, auch wenn sie zum Klerus zählte, ausgeschlossen werden, und von nun an sollte keiner von ihnen in den Klerus befördert werden. Und da es klar ist, dass dies über diejenigen gesagt wird, die absichtlich so handeln und es wagen, sich selbst zu entmannen, wenn jemand von Barbaren oder Herren entmannt wird und sich dennoch als würdig erweist, lässt die Regel dies dem Klerus zu.
Griechischer Urtext
Εἴ τις ἐν νόσῳ ὑπὸ ἰατρῶν ἐχειρουργήθη, ἢ ὑπὸ βαρβάρων ἐξετμήθη, οὗτος μενέτω ἐν τῷ κλήρῳ. Εἰ δέ τις ὑγιαίνων ἑαυτὸν ἐξέτεμε, τοῦτον καὶ ἐν τῷ κλήρῳ ἐξεταζόμενον, πεπαῦσθαι προσήκει· καὶ ἐκ τοῦ δεῦρο, μηδένα τῶν τοιούτων χρῆναι προάγεσθαι. Ὥσπερ δὲ τοῦτο πρόδηλον, ὅτι περὶ τῶν ἐπιτηδευόντων τὸ πρᾶγμα, καὶ τολμώντων ἑαυτοὺς ἐκτέμνειν εἴρηται· οὕτως, εἴ τινες ὑπὸ βαρβάρων, ἢ δεσποτῶν εὐνουχίσθησαν, εὑρίσκοιντο δὲ ἄλλως ἄξιοι, τοὺς τοιούτους εἰς κλῆρον προσίεται ὁ κανών.
Parallelstellen
Ап.21222324Двукр.8
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