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Erhöhung (Erhebung) des kostbaren Kreuzes

Kanon 90

Über den Verlauf des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens für Kläger und Anklagepunkte an Geistliche. Die Angeklagten müssen alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, sich innerhalb eines Jahres vor dem Kirchengericht zu rechtfertigen und gleichzeitig der Öffentlichkeit ihre Unschuld darzulegen. Falls sie dies in diesem Zeitraum nicht schaffen, verlieren sie das Recht auf Rechtfertigung und werden vor Gericht gestellt.
Bestimmt: Sobald die Kleriker beschuldigt und angeklagt werden, wenn sie wie es geziemt, sich verteidigen wollen und ihre Unschuld beweisen möchten, so geschehe dies entweder aus dem Anlass der Schutz der Kirche vor Verurteilungen, oder aus Respekt vor ihrem Stand (der ihnen Nachsicht zuteil wird), oder wegen des übermäßigen Hochmuts der Ketzer und Heiden: So geschehe es innerhalb eines Jahres und in Abwesenheit. Wenn sie aber innerhalb dieses Jahres nicht ihre Unschuld beweisen, so möge von nun an kein Wort ihrer mehr beachtet werden.
Griechischer Urtext
Πάλιν ὡρίσθη, ἵνα, ὁσάκις κληρικῶν ἐλεγχθέντων, καὶ καταθεμένων τινὰ ἐγκλήματα, εἴτε διὰ τὸ τῆς ἐκκλησίας ὄνειδος, εἴτε διὰ τὴν αἰδεσιμότητα, ὧν χάριν τούτοις φειδὼ γίνεται, εἴτε διὰ τὴν ἀλαζόνα τῶν αἱρετικῶν καὶ ἐθνικῶν ἐπιγαυρίασιν, ἐὰν ὡς εἰκὸς ἐπαγωνίσασθαι τῷ ἰδίῳ πράγματι, καὶ τῆς ἰδίας ἀβλαβείας φροντίσαι θελήσωσιν, ἐντὸς ἀκοινωνησίας ἐνιαυτοῦ τοῦτο ποιήσωσιν· ἐὰν δὲ ἐντὸς ἐνιαυτοῦ τὸ πρᾶγμα αὐτῶν καθᾶραι καταφρονήσωσι, μηδεμία τούτων τοῦ λοιποῦ φωνὴ παντελῶς προσδεχθείη.[1]
Parallelstellen
Ап.74IIВс.6IVВс.9
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