Kanon 85
Es ist einem Bischof verboten, länger als ein Jahr die Leitung einer Witwenkirche zu übernehmen.
Sie beschlossen außerdem, keinem vorübergehend regierenden Bischof (μεσίτῃ) zu gestatten, den Sitz zu behalten, für den er aufgrund von Unruhen oder Meinungsverschiedenheiten unter dem Volk vorübergehend regiert wurde. Er muss jedoch versuchen, innerhalb eines Jahres einen Bischof für dieses Volk zu finden. Versäumt er dies, dann soll nach einem Jahr ein anderer kommissarischer Geschäftsführer gewählt werden.
Griechischer Urtext
Ὁμοίως ὡρίσθη, ὥστε μηδενὶ ἐξεῖναι μεσίτῃ τὴν καθέδραν κατέχειν, ᾗ τινι μεσίτης δέδοται, διὰ οἱασδήποτε τῶν λαῶν σπουδὰς ἢ διχοστασίας, ἀλλὰ σπουδάζειν ἐντὸς ἐνιαυτοῦ τοῖς αὐτοῖς προνοεῖσθαι ἐπίσκοπον· εἰ δὲ περὶ τοῦτο ἀμελήσοι, μετὰ τὴν περαίωσιν τοῦ ἐνιαυτοῦ ἕτερος ψηφισθῇ μεσίτης.[1]
Parallelstellen
Ап.36IVВс.25Трул.35