Kanon 38
Dass jeder vom ersten Gericht verurteilte Geistliche unter der vom ersten Gericht gegen ihn verhängten Strafe bleiben muss, bis das höchste Gericht ihn von dieser Strafe befreit.
Es war der Wille des gesamten Konzils: Wenn jemand, der aus eigener Fahrlässigkeit von der Kommunion ausgeschlossen wurde, sei es ein Bischof oder irgendein Geistlicher, es während seiner Exkommunikation wagt, vor seiner Anhörung in die Kommunion einzutreten, muss davon ausgegangen werden, dass er sich selbst schuldig gesprochen hat.
Griechischer Urtext
Ὁμοίως ἤρεσε συμπάσῃ τῇ συνόδῳ, ἵνα, ὁ διὰ ῥαθυμίαν αὐτοῦ ἀπὸ κοινωνίας γενόμενος, εἴτε ἐπίσκοπος, εἴτε οἱοσδήποτε κληρικός, ἐὰν ἐν τῷ καιρῷ τῆς ἀκοινωνησίας αὐτοῦ, πρὸ τοῦ ἀκουσθῆναι, εἰς κοινωνίαν τολμήσῃ, αὐτὸς καθ᾽ ἑαυτοῦ τῆς καταδίκης τὴν ψῆφον ἐξενηνοχέναι κριθῇ.[1]
Parallelstellen
Ап.28IВс.5IIВс.6IVВс.29Антиох.41215Сард.314Карф.1965Вас.88