Kanon 31
Über das Verbot für alle Mitglieder des Klerus, irgendetwas von ihrem Eigentum an nicht-orthodoxe Christen durch Testament, Schenkungsurkunde oder auf andere Weise abzutreten, selbst wenn es sich dabei um deren Verwandte handelt.
Bischöfe und Geistliche sollen nicht-orthodoxen Christen nichts geben, auch wenn es sich dabei um ihre Verwandten handelt, und durch die Schenkung ihres Eigentums, wie gesagt, sollen Bischöfe und Geistliche ihnen nichts geben.
Griechischer Urtext
Μηδὲ διὰ δωρεᾶς τῶν οἰκείων πραγμάτων, ὡς εἴρηται, τοὺς ἐπισκόπους, ἢ κληρικούς, τούτοις συνεισάγειν.[1]
Parallelstellen
Ап.3840IVВс.22Трул.35Антиох.24Карф.81