Kanon 17
Über das Verbot der Berufung gegen ein Urteil, das von Richtern gefällt wurde, die im Einvernehmen beider Parteien gewählt wurden, auch wenn die Anzahl der Richter geringer war als die in der 12. Regel dieses Rates festgelegte.
Werden die Richter im Einvernehmen der Parteien ausgewählt, ist keine Berufung zulässig, auch wenn es weniger als festgelegt sind.
Griechischer Urtext
ἤ τινι χάριτι ὑποφθαρῆναι· ἐὰν δὲ κατὰ συναίνεσιν τῶν μερῶν ἐπιλεγέντες ὦσι δικασταί, εἰ καὶ ὀλιγώτεροι ἔσονται τῶν ὁρισθέντων, μὴ ἐξεῖναι ἐκκαλεῖσθαι.[1]