Kanon 145
Wenn jemand gleichzeitig mehrere Beschwerden gegen einen Geistlichen einreicht und die erste davon zurückgewiesen wird, sollte es dem Ankläger nicht gestattet sein, weitere Beschwerden einzureichen.
Das war praktisch: Wann immer die Ankläger viele Anschuldigungen gegen den Klerus vorbrachten und eine davon, die zuerst in Betracht gezogen wurde, nicht bewiesen werden konnte, durften sie danach keine weiteren Anschuldigungen hinzufügen.
Griechischer Urtext
Ὁμοίως ἤρεσεν, ἵνα, ὁσακισδήποτε κληρικοῖς ἀπὸ κατηγορῶν πολλὰ ἐγκλήματα ὑποβάλλονται, καὶ ἓν ἐξ αὐτῶν, περὶ οὗ πρῶτον ἐπράχθη, ἀποδειχθῆναι οὐκ ἠδυνήθη, πρὸς τὰ λοιπὰ μετὰ ταύτα μὴ προσδεχθῶσι.[1]
Parallelstellen
Ап.74IIВс.6IVВс.921Карф.81930128129