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Erhöhung (Erhebung) des kostbaren Kreuzes

Kanon 135

Über die Notwendigkeit für Bischofe, alle Mühe zu unternehmen, um Donatisten zum katholischem Einigsein zu bringen und die Sanktionen für Vernachlässigung dieses Problems zu verhängen.
Es war gut: Diejenigen, die sich nicht darum bemühen, für das katholische Einheitseinity zu gewinnen, dass die angrenzenden, fleißigen Bischofe ihnen unterwerfen, sollten durch Vorwürfe ermutigt werden, damit sie dies nicht verzögern. Daher sollen diese Orte, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beschlusses nichts unternommen wird, an jenen übertragen werden, der sie kaufen kann. Wenn jedoch derjenige, dessen Eigentum bekannt ist, diese Orte absichtlich ignoriert und sie aufgrund einer gewissen Wirtschaftlichkeit zurückhält, da die Ketzer sich dafür entschieden haben, dass er sie ohne großes Aufsehen erwerben sollte, während ein anderer Bischof ihn mit seinem Eifer vorwarnen würde – der frühere hätte dies nutzen können –, so würden nur die Ketzer verärgert. In diesem Fall, wenn alles auf dem Beschluss der Bischöfe geklärt wird, sollen die Orte an dessen Einheit übertragen werden, der sie angehören. Wenn die Bischöfe aus verschiedenen Regionen gerichtlich entscheiden, soll der vorherrschende Bischof, in desser Region sich das umstrittene Gebiet befindet, den Richter bestimmen. Falls sie jedoch gemeinsam beschließen, dass angrenzende Bischöfe als Richter eingesetzt werden sollen, so sollen entweder ein oder drei gewählt werden. Wenn drei gewählt werden und zufrieden sind, so soll das Urteil von allen oder zwei folgen.
Griechischer Urtext
Ὁμοίως ἤρεσεν, ἵνα, οἱτινεσδήποτε ἀμελῶσι τῶν τόπων τῶν ἀνηκόντων τῇ αὐτῶν καθέδρᾳ, πρὸς τὸ τούτους κερδᾶναι εἰς τὴν καθολικὴν ἑνότητα, ἐγκληθῶσιν ἀπὸ τῶν γειτνιώντων αὐτοῖς ἐπιμελῶν ἐπισκόπων, περὶ τοῦ μὴ ἀναβάλλεσθαι τοῦτο πρᾶξαι. Διό, ἐὰν ἐντὸς προθεσμίας μηνῶν ἓξ ἀπὸ τῆς ἡμέρας τῆς περὶ τούτου συνελεύσεως μηδὲν ἀνύσωσι, τῷ δυναμένῳ λοιπὸν τούτους κερδᾶναι προσκυρωθῶσιν· οὕτω μέντοι, ἵνα, ἐὰν ἐκεῖνος, πρὸς ὃν ἐνδείκνυνται ἀνήκειν οἱ τοιοῦτοι, ἐξεπίτηδες διά τινα οἰκονομίαν ἔδοξεν ἀμελεῖν, τοῦτο τῶν αἱρετικῶν ἐπιλεξαμένων, ὥστε ἀθορύβως αὐτοὺς παραδέξασθαι· καὶ ἐν τοσούτῳ ἡ αὐτοῦ ἐπιμέλεια ἀπὸ ἑτέρου προελήφθη, ᾗ τινι εἰ κατεχρήσατο, τοὺς αὐτοὺς αἱρετικοὺς πλέον ἐκάκιζε, τούτου μεταξύ ἐπισκόπων κρινόντων διαγινωσκομένου, οἱ τόποι τῇ αὐτοῦ καθέδρᾳ ἀποκατασταθῶσι. Τῶν δὲ κρινόντων ἐπισκόπων, ἐκ διαφόρων ὄντων ἐπαρχιῶν, ἐκεῖνος ὁ πρωτεύων τοὺς δικαστὰς δώσει, οὗτινος ἐν τῇ χώρᾳ ὁ αὐτὸς ὑπάρχει τόπος, περὶ οὗ φιλονεικεῖται. Ἐὰν δὲ κατὰ κοινὴν συναίνεσιν γείτονας ἐπιλέξωνται κριτάς, ἢ εἷς ἐπιλεγῇ, ἢ τρεῖς· καὶ ἐὰν τρεῖς ἐπιλέξωνται, ἢ τῇ τῶν ὅλων ψήφῳ ἐξακολουθήσωσιν, ἢ τῇ τῶν δύο.[1]
Parallelstellen
Ап.58Трул.19Сард.11Лаод.19Карф.4771123124
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