Kanon 115
Dass es unmöglich ist, eine rechtsgültig geschlossene Ehe mit der Begründung aufzulösen, dass der Ehemann oder die Ehefrau ihren Ehegatten verlassen hat.
Es war wünschenswert, dass in Übereinstimmung mit dem Evangelium und der apostolischen Lehre weder ein von seiner Frau verlassener Ehemann noch eine von ihrem Ehemann verlassene Frau eine Ehe mit einer anderen Person eingehen, sondern dies entweder bleiben oder sich miteinander versöhnen. Wenn sie dies vernachlässigen, sollen sie zur Reue gezwungen werden. Es ist notwendig, die Erlassung eines Reichsgesetzes zu diesem Thema zu beantragen.
Griechischer Urtext
Ἤρεσεν, ὥστε κατὰ τὴν εὐαγγελικὴν καὶ ἀποστολικὴν ἐπιστήμην, μήτε ὁ ἀπὸ γυναικὸς ἐαθείς, μήτε ἡ ἀπὸ ἀνδρὸς καταληφθεῖσα, ἑτέρῳ συζευχθῇ· ἀλλ᾽ ἢ οὕτω μείνωσιν, ἢ ἑαυτοῖς καταλλαγῶσιν· οὗπερ ἐὰν καταφρονήσωσι, πρὸς μετάνοιαν καταναγκασθῶσιν· ἐν ὧ πράγματι νόμον βασιλικὸν ἐκτεθῆναι χρεὼν αἰτῆσαι.[1]
Parallelstellen
Ап.48Трул.879398Анкир.20Вас.92131353646487780