Kanon 108
Beschluss, bei den staatlichen Behörden eine Petition zur Ernennung von fünf Testamentsvollstreckern einzureichen, um diese auf die verschiedenen Diözesen der Afrikanischen Kirche zu verteilen.
Darüber hinaus war es wünschenswert, die Wahl von 5 Testamentsvollstreckern für alle kirchlichen Belange zu beantragen, die auf verschiedene Bereiche verteilt würden.
Griechischer Urtext
Ἤρεσε πρὸς τούτοις, ὥστε ἐκβιβαστὰς ἐν πᾶσι τοῖς τῆς ἐκκλησίας χρειώδεσι πέντε ἐπιλεγῆναι αἰτηθῆναι, οἵτινες ἐν ταῖς διαφόροις ἐπιμερισθήσονται ἐπαρχίαις.[1]
Parallelstellen
Ап.74IIВс.6IVВс.9Карф.15100122