Kanon 20
Über den Beschluss, dass Kleriker ohne das Segen des eigenen Erzbischofs in eine andere Metropolie wechseln nicht dürfen.
Die Geistlichen, die der Kirche zugehörig sind, dürfen nicht, wie wir bereits festgelegt haben, in eine andere Stadtkirche bestellt werden, sondern sollen sich mit jener zufrieden geben, in der sie ursprünglich zum Dienst berufen wurden, abgesehen von denen, die aufgrund des Verlusts ihres Heimatlandes notwendig in eine andere Kirche wechseln mussten. Wenn jedoch ein Bischof nach dieser Bestimmung einen Geistlichen nimmt, der unter einem anderen Bischof stand, so sei beiderseits derjenige, der übernommen wurde und der ihn übernahm, von der Gemeinschaft ausgeschlossen, bis der übersiedelnde Geistliche in seine ursprüngliche Kirche zurückkehrt.
Griechischer Urtext
Κληρικοὺς εἰς ἐκκλησίαν τελοῦντας, καθὼς ἤδη ὡρίσαμεν, μὴ ἐξεῖναι εἰς ἄλλης πόλεως τάττεσθαι ἐκκλησίαν· ἀλλὰ στέργειν ἐκείνην, ἐν ᾗ λειτουργεῖν ἐξ ἀρχῆς ἠξιώθησαν, ἐκτὸς ἐκείνων, οἵτινες ἀπολέσαντες τὰς οἰκείας πατρίδας ἀπὸ ἀνάγκης, εἰς ἄλλην ἐκκλησίαν μετῆλθον. Εἰ δέ τις ἐπίσκοπος μετὰ τὸν ὅρον τοῦτον, ἄλλῳ ἐπισκόπῳ προσήκοντα δέξοιτο κληρικόν, ἔδοξεν ἀκοινώνητον εἶναι καὶ τὸν δεχθέντα, καὶ τὸν δεξάμενον, ἕως ἂν ὁ μεταστὰς κληρικὸς εἰς τὴν ἰδίαν ἐπανέλθῃ ἐκκλησίαν.
Parallelstellen
Ап.15IВс.1516IVВс.51023Трул.1718Антиох.3Сард.1516Карф.5490