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Erhöhung (Erhebung) des kostbaren Kreuzes

Kanon 10

Zum Verbot der gleichzeitigen Registrierung von Geistlichen in zwei Diözesen.
Ein Geistlicher darf nicht gleichzeitig in den Kirchen zweier Städte registriert sein: in der, in die er ursprünglich geweiht wurde, und in der, in die er aus dem Wunsch nach eitlem Ruhm wechselte, weil diese Kirche angeblich größer ist. Und diejenigen, die dies tun, sollten genau in die Kirche zurückgebracht werden, zu der sie ursprünglich ordiniert wurden, und nur dort sollten sie dienen. Wenn aber jemand bereits von einer Kirche in eine andere übergegangen ist, soll er keinen Teil des Eigentums der vorherigen Kirche, also der von ihr abhängigen Märtyrerkirchen, Armenhäuser oder Hospizhäuser, erhalten. Und diejenigen, die nach der Entscheidung dieses großen Ökumenischen Konzils es wagten, etwas zu tun, was jetzt verboten ist, beschloss das Heilige Konzil, sie aus ihrem Studiengang zu entfernen.
Griechischer Urtext
Μὴ ἐξεῖναι κληρικὸν ἐν δύο πόλεων κατὰ ταὐτὸν καταλέγεσθαι ἐκκλησίαις, ἐν ᾗ τε τὴν ἀρχὴν ἐχειροτονήθη, καὶ ἐν ᾗ προσέφυγεν, ὡς μείζονι δῆθεν, διὰ δόξης κενῆς ἐπιθυμίαν. Τοὺς δέ γε τοῦτο ποιοῦντας ἀποκαθίστασθαι τῇ ἰδίᾳ ἐκκλησίᾳ, ἐν ᾗ ἐξ ἀρχῆς ἐχειροτονήθησαν, καὶ ἐκεῖ μόνον λειτουργεῖν. Εἰ μέν τοι ἤδη τις μετετέθη ἐξ ἄλλης εἰς ἄλλην ἐκκλησίαν, μηδὲν τοῖς τῆς προτέρας ἐκκλησίας, ἤτοι τῶν ὑπ᾿ αὐτὴν μαρτυρίων, ἢ πτωχείων, ἢ ξενοδοχείων ἐπικοινωνεῖν πράγμασι. Τοὺς δέ γε τολμῶντας, μετὰ τὸν ὅρον τῆς μεγάλης καὶ οἰκουμενικῆς ταύτης συνόδου, πράττειν τι τῶν νῦν ἀπηγορευμένων, ὥρισεν ἡ ἁγία σύνοδος ἐκπίπτειν τοῦ ἰδίου βαθμοῦ.
Parallelstellen
Ап.15IВс.1516IVВс.52023Трул.1718Антиох.3Сард.1516Карф.5490
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