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Erhöhung (Erhebung) des kostbaren Kreuzes

Kanon 22

Über das fact, dass jeder Bischof die Angelegenheiten seiner Erzdiözese verwalten sollte und sich nicht ohne Zustimmung desortscher Erzbischofs in andere Erzdiösesen begeben, um Tonteiligungen durchzuführen oder anderes, was dem Bischof zukommt.
Der Bischof soll nicht in eine fremde Stadt, die ihm nicht untersteht, sowie in ein Dorf, das ihm nicht gehört, zur Weihe eindringen und an den Orten, die einem anderen Bischof untergeordnet sind, keine Priester oder Diakone einsetzen, es sei denn mit Zustimmung des örtlichen Bischofs. Wenn jemand dies wagt, dann soll die Weihe ungültig werden und er selbst der Buße des Konzils unterworfen werden.
Griechischer Urtext
Ἐπίσκοπον μὴ ἐπιβαίνειν ἀλλοτρίᾳ πόλει τῇ μὴ ὑποκειμένῃ αὐτῷ, μηδὲ χώρᾳ τῇ αὐτῷ μὴ διαφεροῦσῃ, ἐπὶ χειροτονίᾳ τινός, μηδὲ καθιστᾶν πρεσβυτέρους ἢ διακόνους εἰς τόπους ἑτέρῳ ἐπισκόπῳ ὑποκειμένους, εἰ μὴ ἄρα μετὰ γνώμης τοῦ οἰκείου τῆς χώρας ἐπισκόπου. Εἰ δὲ τολμήσειέ τις τοιοῦτον, ἄκυρον εἶναι τὴν χειροθεσίαν, καὶ αὐτὸν ἐπιτιμίας ὑπὸ τῆς συνόδου τυγχάνειν.
Parallelstellen
Ап.35IВс.15IIВс.2IIIВс.8IVВс.5Трул.17Анкир.13Сард.315Карф.4854
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