Kanon 18
Ein Bischof, der aus gutem Grund nicht in seine Region kommen kann, kann an der Ehre und dem Dienst des Bischofs teilnehmen, ohne sich in die Angelegenheiten der Kirche, in der er wohnt, einzumischen, wartet jedoch auf die Entscheidung des Rates.
Wenn ein Bischof, der für eine bischöfliche Region geweiht wurde, nicht in die Region geht, für die er geweiht wurde, und zwar nicht aus eigener Schuld, sondern entweder wegen der Weigerung des Volkes oder aus einem anderen Grund, der außerhalb seiner Kontrolle liegt, dann soll er sowohl an der Ehre als auch am Dienst teilnehmen, sich aber nicht in die Angelegenheiten der Kirche einmischen, in die er in die Versammlung aufgenommen wurde. Lassen Sie ihn abwarten, was vom Gesamtrat der Metropolregion beschlossen wird, der über die entstandene Angelegenheit entscheidet.
Griechischer Urtext
Εἴ τις ἐπίσκοπος χειροτονηθεὶς εἰς παροικίαν, μὴ ἀπέλθῃ εἰς ἣν ἐχειροτονήθη, οὐ παρὰ τὴν ἑαυτοῦ αἰτίαν, ἀλλ᾽ ἤτοι διὰ τὴν τοῦ λαοῦ παραίτησιν, ἢ δι᾽ ἑτέραν αἰτίαν οὐκ ἐξ αὐτοῦ γενομένην, τοῦτον μετέχειν τῆς τιμῆς καὶ τῆς λειτουργίας, μόνον μηδὲν παρενοχλοῦντα τοῖς πράγμασι τῆς ἐκκλησίας, ἔνθα ἂν συνάγοιτο· ἐκδέχεσθαι δὲ τοῦτον, ὃ ἂν ἡ τῆς ἐπαρχίας τελεία σύνοδος κρίνασα τὸ παριστάμενον ὁρίσῃ.
Parallelstellen
Ап.36IВс.16IVВс.29Трул.37Анкир.18Антиох.17Двукр.17Кир.1