Kanon 18
Über die Exkommunikation von Bischöfen, die nicht in die Diözesen aufgenommen wurden, für die sie ernannt wurden, sondern zu anderen gingen und ihren Primaten Gewalt antaten.
Wenn Bischofe, die nach der Weihe nicht in der von ihnen zugewiesenen Region aufgenommen wurden, versuchen, in andere Gebiete einzudringen und den dortigen Bischofen zu unterdrücken oder Aufstände gegen sie anzuzetteln, sollen diese exkommuniziert werden. Wenn sie jedoch die Praxischerrenpositionen einnehmen wollen, an denen früher Priester tätig waren, und diese Ehre nicht aufgegeben werden soll, so soll dies auch nicht getan werden. Allerdings wenn sie mit den dortigen Bischofen in Konflikt geraten, sollen sie sogar ihre Priesterehre verlieren und aus dem Klerus entlassen werden.
Griechischer Urtext
Εἴ τινες ἐπίσκοποι κατασταθέντες, καὶ μὴ δεχθέντες ὑπὸ τῆς παροικίας ἐκείνης, εἰς ἣν ὠνομάσθησαν, ἑτέραις βούλοιντο παροικίαις ἐπιέναι, καὶ βιάζεσθαι τοὺς καθεστῶτας, καὶ στάσεις κινεῖν κατ᾽ αὐτῶν, τούτους ἀφορίζεσθαι. Ἐὰν μέν τοι βούλοιντο εἰς τὸ πρεσβυτέριον καθέζεσθαι, ἔνθα ἦσαν πρότερον πρεσβύτεροι, μὴ ἀποβάλλεσθαι αὐτοὺς τῆς τιμῆς· ἐὰν δὲ διαστασιάζωσι πρὸς τοὺς καθεστῶτας ἐκεῖ ἐπισκόπους, ἀφαιρεῖσθαι αὐτοὺς καὶ τὴν τιμὴν τοῦ πρεσβυτερίου, καὶ γίνεσθαι αὐτοὺς ἐκκηρύκτους.
Parallelstellen
Ап.1436IВс.8IVВс.29Трул.37Антиох.1718Двукр.17Кир.1