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Unsöldner und Wundertäter Cosmas und Damian · Heilige Theodota, Mutter von Cosmas und Damian

Правило 64 Василия Великого

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Der Meineidige soll zehn Jahre lang nicht zur Kommunion gehen: zwei Jahre unter denen, die weinen, drei Jahre unter denen, die den heiligen Schriften lauschen, vier Jahre unter denen, die niederfallen und allein mit den Gläubigen stehen, und dann wird er mit der Kommunion geehrt. (Ap. 25; Trul. 94; Basil Vel. 10, 17, 29, 82). Diese Regel schreibt eine zehnjährige Strafe für diejenigen vor, die einen Eid brechen, gemeint ist hier ein Eid im Namen Gottes. Die Sünde des Meineids (έπιορκία, perjurium) ist gleichbedeutend mit der Sünde der Gotteslästerung. In seiner 29. Regel sagt Basilius der Große, dass das Fluchen generell verboten sei, und verweist auf die Heilige Schrift über die moralische Vollkommenheit eines jeden Christen, der so wahrhaftig und gut sein müsse, dass ihm jeder glauben könne, wenn er sagt: ja oder nein. Allerdings erlaubt die Heilige Schrift in wichtigen Fällen auch einen Eid, nur damit dieser auf Wahrheit beruht und rechtmäßig ist, ein vorschneller und falscher Eid ist jedoch verboten. Auch Basilius der Große meint in seiner jetzigen Herrschaft diesen wahren Eid und bestimmt die Strafe für den, der ihn bricht, denn der Eid wird mit der Berufung Gottes als Zeuge geleistet, zur Bestätigung der Wahrheit dessen, was der Mensch bekräftigt oder verspricht, wofür er vor Gott verantwortlich ist. Die kirchlichen Regeln verurteilen den Täter umso mehr, je feierlicher er geleistet wurde und je wichtiger der Anlass war, zu dem er geleistet wurde. Wenn ein Laie wegen Meineids schwer bestraft wird, dann sollte ein Geistlicher für eine solche Sünde noch härter bestraft werden; Denn gäbe es eine solche Strenge für Geistliche nicht, so wäre dies eine Versuchung für die Gläubigen, die diesen Eid ungestraft brechen könnten. Daher schreibt der Apostolische Kanon 25 den Ausschluss aller Geistlichen wegen Verletzung dieses Eides vor. Das slawische Kormcha enthält eine Definition der byzantinischen Gesetzgebung gegen einen Eidbrecher, nämlich: „Seine Zunge soll ihm abgeschnitten werden“ 103. Sie könnten interessiert sein an:
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