Правило 21 Василия Великого
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Wenn ein Ehemann, der mit seiner Frau zusammenlebt und dann mit der Ehe nicht zufrieden ist, in Unzucht verfällt: Wir betrachten einen solchen Unzüchtigen und lassen ihn für lange Zeit unter Buße. Wir haben jedoch keine Regel, die ihn der Schuld des Ehebruchs aussetzt, wenn die Sünde mit einer nichtehelichen Frau begangen wurde. Denn es heißt: „Eine Ehebrecherin, die sich verunreinigt, wird verunreinigt und wird nicht zu ihrem Mann zurückkehren“ (Jer. 3,1), ebenso: „Wer eine Ehebrecherin enthält, ist töricht und böse“ (Spr. 18,23). Aber wer Unzucht begeht, wird nicht vom Zusammenleben mit seiner Frau getrennt, und die Frau muss ihren Mann akzeptieren, der sich von der Unzucht abwendet; aber der Mann vertreibt die unreine Frau aus seinem Haus. Der Grund dafür ist nicht leicht zu nennen, aber es ist zum Brauch geworden.
(Grundsätzlich Vel. 9, 19, 21, 26, 34, 37, 39, 58, 59, 77, 79, 80; Gregor von Nyssa. 4).
Die Unsicherheit, die wir in der 9. Herrschaft Basilius des Großen sahen, tritt auch hier auf, und hier ist sie noch deutlicher. Und hier spricht der heilige Basilius von einem Brauch, der zu seiner Zeit existierte, wie in Kanon 9; nur hier betont er die Unbegründetheit solcher und stellt fest, dass es schwierig ist, eine Rechtfertigung für ihre Existenz zu finden (τούτων δε ό λόγος ού ράδιος). Nach diesem Brauch wurde ein Ehemann, der seine Frau betrog, als Unzüchtiger (πόρνος, fornicalor) beurteilt, aber nicht als Ehebrecher (μοιχός, Ehebrecher), wenn er nur mit einer nichtehelichen Frau (έλευθεραν γάμου) sündigte, also als Frau ohne Ehemann (μή άνδρα έχουσαν), und die rechtmäßige Ehefrau hatte nicht das Recht, ihren untreuen Ehemann zu verlassen. Und umgekehrt wird eine Frau, die einen Ehemann hat und ihn betrügt, indem sie sich einem verheirateten oder unverheirateten Mann hingibt, als Ehebrecherin beurteilt, und ihr Ehemann hat das Recht, sie von sich selbst zu vertreiben.
Dass dieser Brauch aus der heidnischen römischen Gesetzgebung in die christliche Kirche überging (nach der alle ehelichen Rechte nur dem Ehemann zukamen, während die Ehefrau fast keine Rechte hatte) – darüber haben wir in der Interpretation der 9. Regel Basilius des Großen gesprochen; Dort haben wir auch erwähnt, dass die Kirchenväter und Lehrer diesen Brauch immer verurteilt haben.
In seiner vorliegenden (21) Regel betont Basilius der Große die Unbegründetheit eines solchen Brauchs, der dennoch im 4. Jahrhundert existierte, wobei Zonara im 12. Jahrhundert in seiner Interpretation dieser Regel anmerkt, dass dieser eine vernünftige Grundlage entbehrt 54. Ein Ehemann macht sich des Ehebruchs schuldig, wenn er seine Frau betrügt, indem er mit einer anderen Frau, verheiratet oder unverheiratet, zusammenkommt; Ebenso begeht eine Frau Ehebruch, wenn sie ihren Mann betrügt, indem sie mit einem anderen Mann zusammenkommt. Die Folgen eines Ehebruchs sind für Mann und Frau gleich. Dies ist die evangelische und patristische Lehre, die ihren präzisen Ausdruck in der 4. Regel des jüngeren Bruders Basilius des Großen, Gregor von Nyssa, fand, der Ehebruch als έπιβουλήν τε καί άδικίαν τού αλλότρύου (Insidiae) definiert et injuria quae alteri affertur). Und dass wir unter τού αλλοτρίου Mann und Frau gleichermaßen verstehen müssen, beweisen die Worte derselben Regel: μία εστίν ή νόμιμος συζυγία, καί γυναικός πρός άνδρα, καί ανδρός πρός γυναίκα.
Only in the 6th century did the church's teaching on the equality of conjugal rights in the marriage of husband and wife penetrate into Greco-Roman legislation, so that Justinian, by the way, gives the wife the right to demand a divorce from her husband if he proves that the husband is in an illicit relationship with another woman and does not want to break these ties 55. Based on this teaching of the church and in particular on the basis of the 4th rule of Gregory of Nyssa, we haben Ehebruch als illegale Beziehung mit der Frau oder dem Ehemann einer anderen Person definiert 56.
Dr. Zhishman in his Eherecht (S. 581) defines adultery as sexual intercourse with someone else’s wife (carnal intercourse with someone else’s marriage wife), and in order to support this definition, he refers to the interpretations of Balsamon and the Pidalion of the 4th rule of Gregory of Nyssa and to Alf. Syntagma M. Vlastar. Ganz zu schweigen davon im Zitat von Af. The syntagma that Zhishman cites as an argument of M. Vlastar (and this would be M, 14 Alpha. Syntagms of M. Vlastar), there is nothing that could serve as confirmation of his definition, nor can quotes from Balsamon and Pidalion serve as such confirmation, for the quotation from Pidalion is dark in itself, and the quotation from Balsamon is nothing more than arbitrary paraphrases of the definition of the adultery of Gregory of Nyssa, which, therefore, all three references are unsuccessful - we argue that the mentioned definition of Zhishman is erroneous, and especially when he claims that this is the Feststellung des kirchlichen Grundsatzes about adultery. This definition is erroneous mainly because it is based on a one-sided understanding of the 9th and 21st rules of Basil the Great (4th rule of Basil in the 2nd note on p.
582 wurde fälschlicherweise anstelle von 21 Regeln zitiert), und infolge dieses einseitigen Verständnisses wurden alle Zitate von Zhishman einseitig gewählt. Beispielsweise in 1 ca. auf Seite 583 zitiert er zur Untermauerung Zonaras Interpretation der 9. Regel des Basilius, wonach derjenige, der mit der Frau eines anderen Mannes kopuliert, als Ehebrecher bezeichnet wird; Inzwischen sagt Zonara hier Folgendes: „Denn wenn eine Frau ihren Mann verlässt und mit einem anderen kopuliert, dann sollte sie als Ehebrecherin betrachtet werden und wird vom Ehemann nicht akzeptiert, wenn er es nicht wünscht... Wenn ein Ehemann die Bande der Ehe mit seiner Frau bricht und beginnt, mit einer anderen zusammenzuleben, dann ist er ein Ehebrecher (Af. Synth., IV, 121). Genauso verhält es sich mit dem Zitat aus der aristinischen Interpretation (Aph. Synth., IV, 123). Link zu Zonaras Interpretation von 21 Rechten. Wie wir oben im Text sagten, beweist das Zitat von Alf, wo dieses Zitat entnommen ist, nur ein Gesetz des antiken römischen Rechts (Digest. XLVIII, 5). das Thema Ehebruch.
Die kanonische Definition des Ehebruchs ergibt sich aus der 4. Regel des Gregor von Nyssa, die wir im Text erwähnt haben, und jede andere Definition, die nicht auf der Definition des Gregor von Nyssa basiert, kann nicht als kanonisch betrachtet werden und ist daher korrekt. Ich hatte Gelegenheit, mit dem verstorbenen Zhishman persönlich (1893) darüber zu sprechen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er selbst in seinem Buch seine Definition von Ehebruch leugnet. Auf Seite 582 heißt es, dass „nur die Untreue (Verrat) einer Ehefrau als Ehedelikt im eigentlichen Sinne des Wortes gelten sollte, während die Untreue eines Ehemanns nur dann gilt, wenn er mit einer verheirateten Frau kopuliert oder, wenn er rechtmäßig verheiratet ist, eine neue Ehe eingeht.“ Was Zhishman in § über die Bedingungen sagt, unter denen Ehebruch als Hemmnis für die Ehe dienen sollte (S. 587 ff.), stimmt nicht mehr damit überein und noch weniger im Einklang mit dem, was er über Ehebruch als Scheidungsgrund sagt (S. 734 ff.), insbesondere mit seinen eigenen Worten unten (S.
474): „Da aber der von der Kirche unterstützte Grundsatz der rechtlichen Gleichheit der Ehegatten vor allem hier eine Änderung erforderte, wurde im Laufe der Zeit ein solches Recht auch für die Frau-Ehefrau in den Fällen anerkannt, in denen sich die Verdorbenheit des Mannes nachteilig auf die moralischen und religiösen Grundlagen der Familie auswirkte ...“ Und das ist genau das Gleiche, was wir in den Interpretationen von 25 Ap. gesagt haben. und 9 und 21 Regeln von Basilius dem Großen, und was wir in der Interpretation von 4 Regeln von Gregor von Nyssa sagen. Zhishman stimmte meiner Bemerkung zu und erklärte, dass er den entsprechenden Teil seiner Arbeit, die für die 2. Auflage vorbereitet wurde, bereits korrigiert habe, die jedoch aufgrund des Todes eines guten und geehrten Wissenschaftlers unserer Wissenschaft nie das Licht der Welt erblickte.
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