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Kirchenneujahr

Kanon 81

Über die Unzulässigkeit eines Bischofs oder Presbyters, an öffentlichen weltlichen Angelegenheiten teilzunehmen.
Wir haben gesagt, dass es für einen Bischof oder Presbyter nicht angemessen ist, sich an der Regierung des Volkes zu beteiligen, aber er sollte sich um die Bedürfnisse der Kirche kümmern. Er soll also entweder gehorchen und nicht tun, was gesagt wird, oder er wird ausgestoßen, denn niemand kann zwei Herren dienen, gemäß der Ermahnung des Herrn (Mt 6,24; Lukas 16,13).
Griechischer Urtext
Εἴπομεν, ὅτι οὐ χρὴ ἐπίσκοπον, ἢ πρεσβύτερον καθιέναι ἑαυτὸν εἰς δημοσίας διοικήσεις, ἀλλὰ προσευκαιρεῖν ταῖς ἐκκλησιαστικαῖς χρείαις. Ἢ πειθέσθω οὖν τοῦτο μὴ ποιεῖν, ἢ καθαιρείσθω. Οὐδεὶς γὰρ δύναται δυσὶ κυρίοις δουλεύειν, κατὰ τὴν Κυριακὴν παρακέλευσιν.
Parallelstellen
Ап.62083IVВс.3VIIВс.10Карф.16Двукр.11
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