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Erhöhung (Erhebung) des kostbaren Kreuzes

Kanon 74

Über die Vorladung des angeklagten Bischofs zum Bischofsrat.
Ein Bischof, dem von vertrauenswürdigen Personen etwas vorgeworfen wird, muss von den Bischöfen vorgeladen werden; und wenn er kommt und gesteht oder verurteilt wird, dann soll die Buße festgelegt werden. Wenn der Gerufene nicht gehorcht, soll er durch zwei zu ihm gesandte Bischöfe ein zweites Mal gerufen werden. Wenn er auch dann nicht gehorcht, soll er ein drittes Mal gerufen werden, wiederum durch zwei zu ihm gesandte Bischöfe; Wenn er auch in diesem Fall nicht aus Verachtung auftritt, soll der Rat seine Entscheidung über ihn treffen, damit er nicht hofft, durch die Vermeidung des Prozesses einen Vorteil zu erlangen.
Griechischer Urtext
Ἐπίσκοπον κατηγορηθέντα ἐπί τινι παρὰ ἀξιοπίστων ἀνθρώπων, καλεῖσθαι αὐτὸν ἀναγκαῖον ὑπὸ ἐπισκόπων· κἂν μὲν ἀπαντήσῃ, καὶ ὁμολογήσῃ, ἢ ἐλεγχθείη, ὁριζέσθω τὸ ἐπιτίμιον. Ἐὰν δὲ καλούμενος μὴ ὑπακούσῃ, καλείσθω καὶ δεύτερον, ἀποστελλομένων ἐπ᾿ αὐτὸν δύο ἐπισκόπων. Ἐὰν δὲ καὶ οὕτω μὴ ὑπακούσῃ, καλείσθω καὶ τρίτον, δυὸ πάλιν ἐπισκόπων ἀποστελλομένων πρὸς αὐτόν. Ἐὰν δὲ καὶ οὕτω καταφρονήσας μὴ ἀπαντήσῃ, ἡ σύνοδος ἀποφαινέσθω κατ᾿ αὐτοῦ τὰ δοκοῦντα· ὅπως μὴ δόξῃ κερδαίνειν φυγοδικῶν.
Parallelstellen
Ап.343775IIВс.6IVВс.9171921Трул.8Антиох.141520Лаод.40Сард.4Карф.810111215181959104107128129130132Двукр.13Феоф.9
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