Kanon 73
Über die Exkommunikation derjenigen, die sich ein heiliges Gefäß oder Stoff der Kirche aneignen.
Niemand sonst soll sich ein geweihtes goldenes oder silbernes Gefäß oder einen geweihten Schleier für den eigenen Gebrauch aneignen, denn das ist illegal. Wenn jemand dafür für schuldig befunden wird, soll er mit der Exkommunikation bestraft werden.
Griechischer Urtext
Σκεῦος χρυσοῦν ἢ ἀργυροῦν ἁγιασθέν, ἢ ὀθόνην, μηδεὶς ἔτι εἰς οἰκείαν χρῆσιν σφετεριζέσθω· παράνομον γάρ. Εἰ δέ τις φωραθείη, ἐπιτιμάσθω ἀφορισμῷ.
Parallelstellen
Ап.253872Двукр.10Григ.Нисск.8Кир.2