Kanon 70
Darüber, dass ein Geistlicher, der mit Juden oder Ketzern fastet oder feiert, ausgewiesen wird und ein Laie exkommuniziert wird.
Wenn ein Bischof, ein Presbyter, ein Diakon oder allgemein einer der auf der Liste aufgeführten Geistlichen mit den Juden fastet oder mit ihnen feiert oder Feiertagsgeschenke von ihnen annimmt, zum Beispiel ungesäuertes Brot oder etwas Ähnliches, soll er abgesetzt werden. Wenn er ein Laie ist, soll er exkommuniziert werden.
Griechischer Urtext
Εἴ τις ἐπίσκοπος, ἢ πρεσβύτερος, ἢ διάκονος, ἢ ὅλως τοῦ καταλόγου τῶν κληρικῶν, νηστεύοι μετὰ Ἰουδαίων, ἢ ἑορτάζοι μετ᾿ αὐτῶν, ἢ δέχοιτο παρ᾿ αὐτῶν τὰ τῆς ἑορτῆς ξένια, οἷον ἄζυμα ἤ τι τοιοῦτον, καθαιρείσθω· εἰ δὲ λαϊκὸς εἴη, ἀφοριζέσθω.
Parallelstellen
Ап.76471Трул.11Антиох.1Лаод.293738Карф.5173106