Kanon 69
Dass ein Geistlicher, der am Pfingstfest oder am Mittwoch und Freitag nicht fastet, einer Eruption ausgesetzt ist und, wenn es sich um einen Laien handelt, der Exkommunikation (außer bei körperlicher Schwäche).
Wenn ein Bischof, ein Presbyter, ein Diakon, ein Subdiakon, ein Vorleser oder ein Sänger am Pfingsten, am Mittwoch oder am Freitag nicht fastet, soll er abgesetzt werden, es sei denn, körperliche Schwäche hindert ihn am Fasten. Wenn er ein Laie ist, soll er exkommuniziert werden.
Griechischer Urtext
Εἴ τις ἐπίσκοπος, ἢ πρεσβύτερος, ἢ διάκονος, ἢ ὑποδιάκονος, ἢ ἀναγνώστης, ἢ ψάλτης, τὴν ἁγίαν Τεσσαρακοστὴν τοῦ Πάσχα οὐ νηστεύει, ἢ τετράδα, ἢ παρασκευήν, καθαιρείσθω, ἐκτὸς εἰ μὴ δι᾿ ἀσθένειαν σωματικὴν ἐμποδίζοιτο· εἰ δὲ λαϊκὸς εἴη, ἀφοριζέσθω.
Parallelstellen
Трул.295689Гангр.19Лаод.49505152Дион.1Петра15Тимоф.810