Kanon 64
Darüber, dass ein Geistlicher, der am Sonntag oder Samstag (außer Karsamstag) fastet, ausgewiesen wird und ein Laie exkommuniziert wird.
Wenn sich herausstellt, dass ein Geistlicher am Tag des Herrn oder am Samstag (mit Ausnahme nur eines Samstags) fastet, soll er abgesetzt werden. Wenn er ein Laie ist, soll er exkommuniziert werden.
Griechischer Urtext
Εἴ τις κληρικὸς εὑρεθῇ τὴν Κυριακὴν ἡμέραν νηστεύων, ἢ τὸ Σάββατον, (πλὴν τοῦ ἑνὸς μόνου), καθαιρείσθω· εἰ δὲ λαϊκός, ἀφοριζέσθω.
Parallelstellen
Ап.5153IVВс.16Трул.1355Анкир.14Гангр.1821Лаод.294951