Kanon 59
Über die Exkommunikation und Vertreibung unbarmherziger Geistlicher.
Wenn ein Bischof oder Presbyter einem bedürftigen Geistlichen nicht das Notwendige gibt, soll er exkommuniziert werden. Wenn er darauf beharrt, soll er verstoßen werden, weil er seinen Bruder getötet hat.
Griechischer Urtext
Εἴ τις ἐπίσκοπος, ἢ πρεσβύτερος, τινὸς τῶν κληρικῶν ἐνδεοῦς ὄντος, μὴ ἐπιχορηγοῖ τὰ δέοντα, ἀφοριζέσθω· ἐπιμένων δὲ, καθαιρείσθω, ὡς φονεύσας τὸν ἀδελφὸν αὐτοῦ.
Parallelstellen
Ап.43841Гангр.7Карф.37Феоф.8