Kanon 57
Über die Exkommunikation derer, die über Blinde, Taube und Lahme lachen.
Wenn ein Geistlicher über jemanden lacht, der verkrüppelt, taub, blind oder an Beinen verletzt ist, dann soll er exkommuniziert werden. Ebenso der Laie.
Griechischer Urtext
Εἴ τις κληρικὸς χωλόν, ἢ κωφόν, ἢ τυφλόν, ἢ τὰς βάσεις πεπληγμένον χλευάσοι, ἀφοριζέσθω. Ὡσαύτως καὶ λαϊκός.