Kanon 12
Über die Exkommunikation derjenigen, die ohne repräsentativen Brief den Klerus angenommen und aufgenommen wurden.
Wenn ein Geistlicher oder Laie, exkommuniziert oder abgelehnt, ohne repräsentativen Brief die Stadt verlässt und in einer anderen Stadt aufgenommen wird, werden sowohl derjenige, der dies angenommen hat, als auch derjenige, der dies angenommen hat, exkommuniziert.
Griechischer Urtext
Εἴ τις κληρικός, ἢ λαϊκός, ἀφωρισμένος, ἤτοι ἄδεκτος, ἀπελθὼν ἐν ἑτέρᾳ πόλει προσδεχθῇ ἄνευ γραμμάτων συστατικῶν, ἀφοριζέσθω καὶ ὁ δεξάμενος, καὶ ὁ δεχθείς.
Parallelstellen
Ап.133233IVВс.1113Трул.17Антиох.611Лаод.4142Сард.9Карф.23106