Die Voraussetzungen für die Zulassung von Fremdwanderern – Fremingen in die Hochtheologischen Seminare der orthodoxen Kirche Griechenlandsübersetzt

Die Verordnung definiert folgendes:
Artikel 1
Voraussetzungen zur Zulassung in die spezielle Kategorie Bewerber gemäß § 6 des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 3432/2006 (Bundesgesetzblatt I 14)
In die spezielle Kategorie Bewerber fallen ausländische Freminge, die von der griechischen Orthodoxen Kirche empfohlen werden.
Genauer definiert die Verordnung:
1. Ausländische Freminge, die von der griechischen Orthodoxen Kirche empfohlen werden und Absolventen des Gymnasiums oder entsprechenden Schulsystems aus dem Gebiet der Europäischen Union sind, die das Recht auf Zulassung an den Universitäten der betreffenden Länder haben, sofern sie: a) mindestens einer der Eltern der Bewerber nicht griechische Herkunft hat b) mindestens ein Jahr vollzeitige Schulpflicht absolviert haben.



